Satzung

Der Name des Vereins ist „Männerchor Frohe Stunde Weroth“. Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesangs. Er hält regelmäßig Chorproben ab. Bei allen Gelegenheiten stellt er sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Chor verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Seine Tätigkeit wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

Der Verein hat seinen Sitz in Weroth.

Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes Rheinland-Pfalz e.V.

Der Verein besteht aus

  1. Singenden Mitgliedern (aktive Mitglieder)
  2. Fördernde Mitglieder (inaktive Mitglieder)
  3. Ehrenmitglieder

Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die dem Verein 40 Jahre als singendes Mitglied angehört oder sich um den Verein besondere Dienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Jedes Mitglied (aktiv, inaktiv und Ehrenmitglied) hat volles Wahl-, Beratungs- und Stimmrecht in allen Versammlungen.

Jedes Mitglied hat die Verpflichtung, die Interessen des Vereins zu vertreten und nicht vereinsschädigend zu wirken.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Ehrenmitglieder als Inhaber der goldenen Sängernadel des Deutschen Sängerbundes (40 Jahre aktive Sängertätigkeit) sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Austrittsmitteilung kann auch mündlich erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet eine Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins.

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung einen Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand besteht aus:

  • 2 gleichberechtigte Sprecher des Chores
  • Geschäftsführer
  • Kassierer
  • Stellvertretender Kassierer
  • Notenwart
  • Stellvertretender Notenwart
  • 5 Beisitzer

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die 2 gleichberechtigen Sprecher des Chores, der Geschäftsführer und der Kassierer.

Die Arbeitsgebiete des Vorstandes sind in dem beigefügten Blatt näher definiert. Dieses Vorstandsorganigramm ist lediglich ein Leitfaden. Sinnvolle Änderungen sind innerhalb des Vorstandes jeder Zeit möglich.

Der Chorleiter wird von den aktiven Mitgliedern gewählt. Die Anstellung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand. Die an den Chorleiter zu zahlende Vergütung wird auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorischen Auftretens in der Öffentlichkeit. Er soll jedoch soweit als möglich den Vorstand vorher konsultieren.

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der einmalig im Jahr stattfindenden Hauptversammlung Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der singenden Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 4 Wochen stattgeben. Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod bekanntzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses des Ausschlusses (§9), der Auflösung des Vereins (§19) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Geschäftsführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheiden die beiden Sprecher des Chores sowie der Geschäftsführer. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird.

Der Vorstand kann Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen. Außerdem hat diese folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Die Festsetzung des Beitrages
  3. Die Wahl von mindestens 2 Rechnungsprüfern
  4. Die Wahl des Chorleiters
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Die Erledigung der gestellten Anträge

Der Geschäftsführer erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassierer einen Bericht über die Kassenlage. Dem Vorstand wird nach der Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Versammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der beiden Sprecher des Chores und des Geschäftsführers den Ausschlag. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Krebshilfe e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 03. Januar 2004 beschlossen. Die Satzung tritt sofort in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Weroth, im Januar 2018